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		„An den  
		
		Vorstand der Synagogen-Gemeinde, 
		 
		
		z.Hd. des Vorstehers Herrn Lindemeyer, 
		              
		Hamm(Westf.) Brückenstr. 13                                        
		19.Nov. 1938 
		
		  
		
		  
		
		Sie werden hiermit aufgefordert, die 
		Martin-Luther Strasse Nr. 5 – Hinterhaus – gelegene Synagoge 
		unverzüglich abbrechen zu lassen. Der Abbruch muss bis zum 10. Dezember 
		des Jahres durchgeführt sein. Es ist deshalb erforderlich, dass hiermit 
		spätestens am 24. November ds. Jrs. Begonnen wird. Bei Nichteinhaltung 
		der Anfangsfrist (24. Nov.) erfolgt der Abbruch im Wege der 
		Ersatzvorname auf Kosten der Synagogengemeinde durch die 
		Ortspolizeibehörde. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf 2 500 
		RM veranschlagt. Dieser Betrag würde dann im Wege des 
		Verwaltungszwangsverfahrens für die Durchführung der angedrohten 
		Ersatzvornahme unverzüglich sichergestellt. 
		
		Der sofortige Abbruch der Synagoge ist 
		erforderlich. Die jüdische Mordtat den Gesandtschaftsrat 1. Klasse, 
		Herrn vom Rath hat im deutschen Volke Erregung und Empörung größten 
		Ausmaßes hervorgerufen, die sich gegen die in Deutschland vorhandenen 
		Juden richtet. Die zahlreichen Synagogenbrände in anderen Städten des 
		Reiches beweisen, dass die Synagogen in erster Linie Gegenstand der 
		Volksempörung sind. Nach der so von jüdischer Seite verursachten 
		politischen Lage stellt die Synagoge an sich allgemein eine 
		Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine 
		unmittelbar drohende Gefahr für die Allgemeinheit ist aber im weiteren 
		durch die besondere örtliche Lage der Synagoge in Hamm gegeben. Diese 
		liegt eingezwängt inmitten alter Fachwerkhäuser. Sie ist hiervon 
		lediglich durch eine etwa 1,80 m hohe Mauer getrennt. Der Zwischenraum 
		zwischen der Synagoge und den umliegenden Fachwerkhäuser ist sehr eng. 
		Bei einem Brande ist die Beschränkung des Feuers auf die Synagoge 
		ausgeschlossen und ein Überspringen des Feuers auf von deutschen 
		Volksgenossen bewohnte zahlreiche Fachwerkhäuser unvermeidbar. Diese 
		Gefahr wird durch die bauliche Höhe des Synagogengebäudes im Verhältnis 
		zu den umliegenden Fachwerkhäusern gesteigert, zumal die Synagoge eine 
		hölzerne Dachkonstruktion besitzt. Wegen der ständigen Feuersgefahr ist 
		auch bereits seit über einer Woche die dauernde Bewachung der Synagoge 
		von Polizeiwegen angeordnet. Die fortdauernde jüdische Hetze im Ausland 
		ist nur geeignet, den bestehenden Gefahrenzustand noch zu steigern. Die 
		Verfügung wird gestützt auf die §§ 14, 41 u. 55. des 
		Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 
		
		     
		                                                In Vertretung 
		 
		
		
		                                                     gez. Daniel, 
		Stadtrat 
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