„An den
Vorstand der Synagogen-Gemeinde,
z.Hd. des Vorstehers Herrn Lindemeyer,
Hamm(Westf.) Brückenstr. 13
19.Nov. 1938
Sie werden hiermit aufgefordert, die
Martin-Luther Strasse Nr. 5 – Hinterhaus – gelegene Synagoge
unverzüglich abbrechen zu lassen. Der Abbruch muss bis zum 10. Dezember
des Jahres durchgeführt sein. Es ist deshalb erforderlich, dass hiermit
spätestens am 24. November ds. Jrs. Begonnen wird. Bei Nichteinhaltung
der Anfangsfrist (24. Nov.) erfolgt der Abbruch im Wege der
Ersatzvorname auf Kosten der Synagogengemeinde durch die
Ortspolizeibehörde. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf 2 500
RM veranschlagt. Dieser Betrag würde dann im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens für die Durchführung der angedrohten
Ersatzvornahme unverzüglich sichergestellt.
Der sofortige Abbruch der Synagoge ist
erforderlich. Die jüdische Mordtat den Gesandtschaftsrat 1. Klasse,
Herrn vom Rath hat im deutschen Volke Erregung und Empörung größten
Ausmaßes hervorgerufen, die sich gegen die in Deutschland vorhandenen
Juden richtet. Die zahlreichen Synagogenbrände in anderen Städten des
Reiches beweisen, dass die Synagogen in erster Linie Gegenstand der
Volksempörung sind. Nach der so von jüdischer Seite verursachten
politischen Lage stellt die Synagoge an sich allgemein eine
Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine
unmittelbar drohende Gefahr für die Allgemeinheit ist aber im weiteren
durch die besondere örtliche Lage der Synagoge in Hamm gegeben. Diese
liegt eingezwängt inmitten alter Fachwerkhäuser. Sie ist hiervon
lediglich durch eine etwa 1,80 m hohe Mauer getrennt. Der Zwischenraum
zwischen der Synagoge und den umliegenden Fachwerkhäuser ist sehr eng.
Bei einem Brande ist die Beschränkung des Feuers auf die Synagoge
ausgeschlossen und ein Überspringen des Feuers auf von deutschen
Volksgenossen bewohnte zahlreiche Fachwerkhäuser unvermeidbar. Diese
Gefahr wird durch die bauliche Höhe des Synagogengebäudes im Verhältnis
zu den umliegenden Fachwerkhäusern gesteigert, zumal die Synagoge eine
hölzerne Dachkonstruktion besitzt. Wegen der ständigen Feuersgefahr ist
auch bereits seit über einer Woche die dauernde Bewachung der Synagoge
von Polizeiwegen angeordnet. Die fortdauernde jüdische Hetze im Ausland
ist nur geeignet, den bestehenden Gefahrenzustand noch zu steigern. Die
Verfügung wird gestützt auf die §§ 14, 41 u. 55. des
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931
In Vertretung
gez. Daniel,
Stadtrat
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