Gebührenpflichtige
Verwarnungen |
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„Knöllchen“ |
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von Polizeihauptkommissar a.D. Siegfried Paul |
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Welcher Verkehrsteilnehmer
hat noch nicht seinen Obolus an Vater Staat, in Form eines "Knöllchens" oder
richtig gesagt, einer "Gebührenpflichtigen Verwarnung" gezahlt? |
Und wer hat sich noch nicht
die Frage gestellt: "Wer hat diese "Knöllchen" erfunden bzw. eingeführt"? |
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Hier die Antwort: |
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In dem Runderlass des
Minister des Inneren vom 18.4.1934 ,wird zunächst auf die gesetzliche
Grundlage hingewiesen. Im Absatz 1 heißt es: |
„Durch das Gesetz vom 27.12.1933 ist in § 59 Abs. 1
letzter Satz PVG, die Möglichkeit zur Erteilung einer polizeilichen
Verwarnung auf gebührenpflichtige Verwarnungen erweitert worden. Im Sinne
dieser gesetzlichen Regelung ist durch Ziff. 10 der Verordnung des Pr.StM.
v. 12.4.1934 eine Gebühr in Höhe von 1 RM für diese Verwarnungen eingeführt
worden. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von
gebührenpflichtigen Verwarnungen bei polizeilichen Übertretungen gegeben.“ |
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In dem Runderlass werden dann zunächst die
Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Magdeburg, Schleswig und der
Polizeipräsident in Berlin angewiesen, probeweise diese gebührenpflichtigen
Verwarnungen durchzusetzen. Damit gab es erstmals in diesen Bezirken die
heute so genannten „Knöllchen“. Bereits am 16.2.1935 teilt der
Regierungspräsident Arnsberg seinen Polizeibehörden mit, dass nunmehr auch
der Bereich RP Arnsberg diese gebührenpflichtigen Verwarnungen zu
übernehmen hat. Die ersten Verwarnungsblocks liefert die Firma Hermann
Flotow aus Hamburg – Wandsbeck. Der Polizeidirektor in Hamm, ermächtigt am
28.3.1935 namentlich die ersten Polizeibeamten ( 18. Beamte) , zur Erteilung
der gebührenpflichtigen Verwarnungen. |
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Am 11.11.1935 meldet der Westfälische Anzeiger:
„Achtung, gebührenpflichtige Verwarnungen !
Der Polizeidirektor teilt mit: In letzter
Zeit häufen sich die Fälle, dass die von den Streifenbeamten der Polizei
erteilten gebührenpflichtigen Verwarnungen über eine Mark, die von den
Betroffenen nicht gleich an Ort und Stelle gezahlt werden, nicht innerhalb
der in der Verwarnung angegebenen Frist bei den Polizeirevieren eingezahlt
werden. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen gegen die
säumigen Zahler an Stelle der gebührenpflichtigen Verwarnung eine
polizeiliche Strafverfügung über einen höheren Geldbetrag für den im
Nichtbeitreibungsfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, erlassen wird.
Wer sich also hiergegen schützen will, zahle die festgesetzte Gebühr
pünktlich innerhalb der gestellten Frist, bei dem in der
Verwarnung angegebenen Revier ein. „ |
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Die von 1935 bis 1944 vorgeschriebenen
Verwarnungsblöcke ( Vordruck Polizei Nr. 305 und 306) sind in der
Anlage 1 und 2
abgebildet. Ab 1944 wurde dann eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe
von 3 RM eingeführt. Die hierfür erforderlichen Blöcke sind in der
Anlage 3 bis 6 abgebildet. |
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Nach dem Ende des II
Weltkrieges, entfielen zunächst auch die gebührenpflichtigen Verwarnungen.
Erstmals 1958 werden in Hamm dann wieder gebührenpflichtige Verwarnungen
erteilt. Dazu werden wieder namentlich Beamte zur Erteilung berechtigt. Die
Gebühr beträgt nun 1,- DM, 3,- DM und 5,- DM. Gleichzeitig wird eine
Neuerung erprobt. Im ruhenden Verkehr wird eine „Zettelaufforderung“
eingeführt. Mit dieser Aufforderung werden „Verkehrssünder“ schriftlich
aufgefordert, sich auf der Polizeiwache zu melden. Dort wird dann eine
gebührenpflichtige Verwarnung erteilt. Wird dieser Aufforderung nicht
nachgekommen, wird eine Übertretungsanzeige gefertigt. Siehe
Anlage 7. Diese Zettelaufforderung wird bis
1967 benutzt, dann wird das heutige Zahlkartensystem eingeführt. Eine
schriftliche Ermächtigung zur Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen,
die auf meinen Namen lautet, sehen Sie in Anlage
8. |
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Ab 15. August 1964 wird
die Höhe des Verwarnungsgeldes verändert. Die Gebühren betragen nun 2,- DM
und 5,- DM. Im Oktober 1967 wird dann das Zahlkartensystem bei der Erteilung
der gebührenpflichtigen Verwarnungen eingeführt. Es erspart nun den Besuch
auf der Polizeiwache und ist sowohl im ruhenden Verkehr anwendbar aber auch
für den Fall gedacht, das Bargeld nicht vorhanden ist.
Anlage 9. |
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Am 1.1.1969 gibt
es eine unangenehme Überraschung. Die Verwarngebühren steigen nun auf die
Höhe von 2,- DM bis 20,- DM. Die nächste Erhöhung kommt 1981. Die Höhe der
Verwarnungen kann nun bis zu 75,- DM betragen. Mit Einführung des Euro wird
auch die Gebühr der Verwarnungen auf € umgestellt. Nun betragen die
Verwarnungen 5 € bis 35 €. Anlage 10
und 11. |
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Die letzte Neuerung wird
am 1 Mai 2003 bekannt gegeben. Der Innenminister des Landes NRW teilt per
Presse mit, dass gebührenpflichtige Verwarnungen zukünftig auch mit EC-Karte
oder Kreditkarte bezahlt werden können. Zunächst sind 6 Polizeibehörden als
Versuchsbehörden auserkoren. Zum Jahresende 2003 sollen dann mindestens 3000
Zahlungsterminals auf die Polizeibehörden verteilt sein. |
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Hamm, den 18.Mai 2002
Die nächste
Veröffentlichung wird sich mit dem Polizeigebäude, Hohe Str. 80
beschäftigen. Von der Grundsteinlegung bis heute. |